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   KG, 07.12.2004 - 1 W 238/04, 1 W 239/04   

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KG, 07.12.2004 - 1 W 238/04, 1 W 239/04 (https://dejure.org/2004,3051)
KG, Entscheidung vom 07.12.2004 - 1 W 238/04, 1 W 239/04 (https://dejure.org/2004,3051)
KG, Entscheidung vom 07. Dezember 2004 - 1 W 238/04, 1 W 239/04 (https://dejure.org/2004,3051)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung einer Betreuervergütung; Unzulässigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit mangels grundsätzlicher Bedeutung der Sache

Kurzfassungen/Presse

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)

    Außerordentliche Beschwerde in FGG-Sachen

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzanmerkung)

    Aktuelle Gesetzgebung - Keine außerordentliche Beschwerde in FGG-Sachen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2005, 66
  • FamRZ 2005, 918
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 07.03.2002 - IX ZB 11/02

    Zulässigkeit der weiteren Beschwerde zum BGH nach der in der seit dem 1.1.2002

    Auszug aus KG, 07.12.2004 - 1 W 238/04
    Jedenfalls mit Inkrafttreten des Anhörungsrügengesetz am 1.1.2005 ist auch im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit die außerordentliche Beschwerde nicht mehr statthaft (im Anschluss an BGH NJW 2002, 1577).

    Im Zivilprozess hat der Bundesgerichtshof angesichts der Neuregelung des § 321 a ZPO keine Möglichkeit gesehen, an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten, die bei "greifbar gesetzeswidrigen" Entscheidungen, insbesondere bei der Verletzung von Verfahrensgrundrechten, in eng begrenzten Ausnahmefällen eine außerordentliche Beschwerde zum BGH für zulässig gehalten hat (vgl. BGH, Beschluss vom NJW 2002, 1577).

  • BGH, 08.10.1992 - VII ZB 3/92

    Außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit - Unstatthafte

    Auszug aus KG, 07.12.2004 - 1 W 238/04
    In der Vergangenheit war im Zivilprozess ebenso wie im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit anerkannt, dass ein nach dem Verfahrensrecht unabänderlicher Beschluss dann anfechtbar sein muss, wenn die getroffene Entscheidung auf einer Verletzung grundrechtlich geschützter Verfahrensrechte, insbesondere des rechtlichen Gehörs, beruht oder sonst eine greifbare Gesetzwidrigkeit aufweist (vgl. BGHZ 119, 372; Senat, FGPrax 1996, 182, jeweils m. w. N.).

    Die außerordentliche Beschwerde wegen sogenannter greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist nach der früheren Rechtsprechung nur dann zulässig, wenn eine nach den gesetzlichen Vorschriften unanfechtbare Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist oder wenn die angefochtene Entscheidung auf einer Gesetzesauslegung beruht, die offensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widerspricht und die eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen werden sollte (vgl. BGHZ 119, 372).

  • OLG Frankfurt, 28.01.2004 - 20 W 390/03

    Betreuungsverfahren: Außerordentliche Beschwerde der Staatskasse gegen die

    Auszug aus KG, 07.12.2004 - 1 W 238/04
    Ein Teil der Oberlandesgerichte lässt das außerordentliche Rechtsmittel im Hinblick auf eine mögliche Selbstkorrektur des entscheidenden Gerichts nicht mehr zu (vgl. BayObLG FGPrax 2003, 25 - 26; BayObLG MDR 2003, 592; OLG Köln, OLGR 2003.228; OLG Frankfurt a. M. FGPrax 2004, 75; auch Sternal, FGPrax 2004, 170 ff.).
  • OLG Köln, 19.08.2002 - 2 Wx 12/02

    Geschäftswert einer Namensberichtigung im Grundbuch nach formwechselnder

    Auszug aus KG, 07.12.2004 - 1 W 238/04
    Diese Nichtzulassung ist bindend; die Entscheidung über die Zulassung unterliegt nicht der Nachprüfung durch das höhere Gericht (vgl. Keidel/Engelhardt, FGG, 15. Aufl., § 56 g Rn. 37; Jansen, FGG, 2. Aufl., § 19 Vorbem. Rn. 16; BayObLG FGPrax 2002, 270).
  • OLG Köln, 09.04.2003 - 16 Wx 95/03

    Rüge der Verletzung von Verfahrensgrundrechten im Betreuungsrecht

    Auszug aus KG, 07.12.2004 - 1 W 238/04
    Auch eine Zulassung durch das Rechtsbeschwerdegericht ist nicht möglich (OLG Köln, OLGR 2003, 228).
  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus KG, 07.12.2004 - 1 W 238/04
    Mit diesem Gesetz hat der Gesetzgeber auf den Gesetzgebungsauftrag des Bundesverfassungsgericht in der Plenarentscheidung vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - reagiert, wonach die von der Rechtsprechung teilweise außerhalb des geschriebenen Rechts geschaffenen außerordentlichen Rechtsbehelfe den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit nicht genügen und dieser Zustand nur noch bis zum 31.12.2004 hingenommen werden kann (vgl. BVerfG, NJW 2003, 1924, 1928 f. und NJW 2003, 3687).
  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 10/99

    Rechtsschutz gegen den Richter II

    Auszug aus KG, 07.12.2004 - 1 W 238/04
    Mit diesem Gesetz hat der Gesetzgeber auf den Gesetzgebungsauftrag des Bundesverfassungsgericht in der Plenarentscheidung vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - reagiert, wonach die von der Rechtsprechung teilweise außerhalb des geschriebenen Rechts geschaffenen außerordentlichen Rechtsbehelfe den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit nicht genügen und dieser Zustand nur noch bis zum 31.12.2004 hingenommen werden kann (vgl. BVerfG, NJW 2003, 1924, 1928 f. und NJW 2003, 3687).
  • BayObLG, 04.12.2002 - 2Z BR 120/02

    Rechtsmittel im FGG-Verfahren; insbesondere Wohnungseigentumssachen

    Auszug aus KG, 07.12.2004 - 1 W 238/04
    Ein Teil der Oberlandesgerichte lässt das außerordentliche Rechtsmittel im Hinblick auf eine mögliche Selbstkorrektur des entscheidenden Gerichts nicht mehr zu (vgl. BayObLG FGPrax 2003, 25 - 26; BayObLG MDR 2003, 592; OLG Köln, OLGR 2003.228; OLG Frankfurt a. M. FGPrax 2004, 75; auch Sternal, FGPrax 2004, 170 ff.).
  • KG, 14.05.1996 - 1 W 2379/96

    Rechtmäßigkeit i.R.d. Anordnung der Vorführung des Betroffenen zum Zwecke der

    Auszug aus KG, 07.12.2004 - 1 W 238/04
    In der Vergangenheit war im Zivilprozess ebenso wie im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit anerkannt, dass ein nach dem Verfahrensrecht unabänderlicher Beschluss dann anfechtbar sein muss, wenn die getroffene Entscheidung auf einer Verletzung grundrechtlich geschützter Verfahrensrechte, insbesondere des rechtlichen Gehörs, beruht oder sonst eine greifbare Gesetzwidrigkeit aufweist (vgl. BGHZ 119, 372; Senat, FGPrax 1996, 182, jeweils m. w. N.).
  • BGH, 19.05.2004 - IXa ZB 182/03

    Zulässigkeit einer ergänzenden Zulassung der Rechtsbeschwerde bei Verletzung von

    Auszug aus KG, 07.12.2004 - 1 W 238/04
    Allenfalls kommt eine ergänzende Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde durch das Beschwerdegericht unter den Voraussetzungen des § 321 a ZPO auf Gegenvorstellung hin in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 19.5.2004 - IXa ZB 182/03 für die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
  • BayObLG, 13.02.2003 - 2Z BR 16/03

    Sofortige weitere Beschwerde gegen Berichtigungsbeschluss nach Zulassung

  • KG, 06.05.2003 - 1 W 121/03

    Ordnungsgeldverfahren gegen GmbH-Liquidatoren wegen Nichtoffenlegung der

  • BGH, 23.05.2007 - XII ZB 92/06

    Verfahrensrecht - Ersetzung von zerstörter Gerichtsentscheidung

    b) Zudem ist auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein "außerordentliches" Rechtsmittel zu einem höheren Gericht - z.B. wenn der Instanzenweg erschöpft ist - nicht möglich, selbst wenn die Endentscheidung gegen Verfahrensgrundrechte verstößt oder aus einem anderen Grund greifbar gesetzeswidrig ist (OLG Thüringen FGPrax 2006, 115 f; KG FamRZ 2005, 918, 919; für den Geltungsbereich der ZPO vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 159, 14, 18 f. = FamRZ 2004, 1191, 1199 und vom 20. Oktober 2004 - XII ZB 35/04 - FamRZ 2005, 191, 192).
  • OLG München, 25.07.2005 - 33 Wx 4/05

    Greifbare Gesetzwidrigkeit der Beschwerdeentscheidung bei Versagung des

    Soweit das Kammergericht am 7.12.2004 (Az. 1 W 238/04 und 239/04 = FGPrax 2005, 66) demgegenüber entschieden hat, nach Inkrafttreten des Anhörungsrügengesetzes sei auch für Fälle der greifbaren Gesetzwidrigkeit eine außerordentliche weitere Beschwerde unstatthaft, konnte eine Vorlage an den Bundesgerichtshof unterbleiben, weil die Entscheidung des Kammergerichts auf dieser Rechtsfrage nicht beruhte.

    Sie ist auf Ausnahmefälle krassen Unrechts und unzumutbarer Härte beschränkt (herrschende Meinung und Rechtsprechung, vgl. zuletzt KG vom 7.12.2004 - 1 W238/04 und 239/04 = FGPrax 2005, 66).

  • OLG München, 15.05.2006 - 31 Wx 27/06

    Außerordentliche Beschwerde im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

    Die umstrittene Frage braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden (offen gelassen: BGH vom 19.7.2004, BeckRS 2004 Nr. 07643; OLG Zweibrücken FamRZ 2006, 555; Keidel/Kahl FGG 15. Aufl. § 19 Rn. 39, dafür Bumiller/Winkler FGG 8.Aufl. § 29a FGG Rn.1, § 19 Rn.15; dagegen für § 133a FGO; BFH NJW 2006, 861 Leitsatz 1; KG FGPrax 2005, 66).

    Vielmehr hat sich der Rechtsbehelf der außerordentlichen Beschwerde auf wirkliche Ausnahmefälle krassen Unrechts zu beschränken (so BayObLGZ MittBayNot 2000, 136; KG FGPrax 2005, 66; OLG München OLG Report 2005, 896/897).

  • OLG Zweibrücken, 31.05.2005 - 3 W 52/05

    Notarkostenbeschwerdeverfahren: Unstatthaftigkeit einer "außerordentlichen

    Deshalb ist die vom Bundesgerichtshof (NJW 2002, 1577 = MDR 2002, 901) zum Zivilverfahren vertretene Auffassung (vgl. auch OLG Celle ZIP 2002, 2058; KG MDR 2002, 2086), wonach eine Fehlerkorrektur innerhalb der Instanz der Eröffnung eines außerordentlichen Rechtsmittels zum übergeordneten Gericht vorzuziehen ist, auch auf das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu übertragen (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Juni 2004 - 3 W 99/04-; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. Mai 2003 -20 W 155/03, zitiert nach juris und BayObLG MDR 2003, 410; KG FGPrax 2005, 66, jeweils für die Zeit vor Inkrafttreten des § 29 a FGG).
  • OLG Jena, 27.03.2006 - 9 W 112/06

    Keine außerordentliche Beschwerde im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

    Diese Auffassung, die auch für den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit bereits seit 1.1.2002 von der überwiegenden Anzahl der Oberlandesgerichte mit Blick auf die parallel durch das ZPO-Reformgesetz durch Einführung des § 321a ZPO neu geschaffene Rechtslage vertreten wurde (vgl. BayObLG MDR 2003, 410; KG FGPrax 2005, 66, OLG Frankfurt FGPRax 2004, 75; OLG Köln OLGR 2003, 228; offengelassen in BayObLG FGPrax 2002, 218), kommt nach jetziger Rechtslage erst recht zum Tragen (vgl. OLG Zweibrücken MDR 2005, 1245).
  • OLG München, 02.04.2008 - 33 Wx 327/07

    Vergütungsfestsetzungsverfahren für den Berufsbetreuter: Außerordentliche

    b) Jedenfalls seit Inkrafttreten des § 29a FGG ist aber auch in der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein anderweitiges außerordentliches Rechtsmittel ausgeschlossen, soweit gerügt wird, dass die Endentscheidung gegen Verfahrensgrundrechte verstoße oder aus einem anderen Grund greifbar gesetzeswidrig sei (BGH FamRZ 2007, 1315; OLG Jena FGPrax 2006, 115; KG FamRZ 2005, 918; Knittel aaO).
  • OLG Köln, 27.04.2005 - 2 Wx 8/05

    Statthaftigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde im Ablehnungsverfahren

    Jedenfalls seit diesem Zeitpunkt sieht das Kammergericht auch im Bereich der Freiwilligen Gerichtsbarkeit die außerordentliche Beschwerde nicht mehr als statthaft an (vgl. KG FGPrax 2005, 66).
  • OLG Naumburg, 06.03.2006 - 4 WF 2/06

    Die sofortige Beschwerde zum OLG gegen eine einstweilige Anordnung, die das

    Seit dem In-Kraft-Treten des Anhörungsrügengesetzes am 01.01.2005 gilt dies - was vorher noch umstritten war - auch für den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit (KG, OLGR 2005, 246 f.).
  • OLG Hamm, 13.03.2006 - 15 W 469/05

    Ausschluss der Anfechtung der als Nebenentscheidung ergangenen Kostenentscheidung

    Eine Abhilfemöglichkeit im Rahmen der Vorschriften der einzelnen Verfahrensordnungen über die Anhörungsrüge (für das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit: § 29 a FGG in der ab 01.01.2005 geltenden Fassung durch das Gesetz vom 09.12.2004 - BGBl. I S. 3220) schließt nach gefestigter Rechtsprechung eine Anfechtung mit einer außerordentlichen Beschwerde aus (BGHZ 150, 133 = NJW 2002, 1577; NJW 2004, 2529; NJW-RR 2004, 1654; BayObLG FGPrax 2003, 25; KG FGPrax 2005, 66; OLG Köln FamRZ 2004, 207; Senatsbeschluss vom 19.09.2005 - 15 W 244/05 -).
  • OLG München, 02.07.2009 - 31 Wx 71/09

    Freiwillige Gerichtsbarkeit: Statthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde

    Nach der Neuregelung des prozessualen Beschwerderechts und insbesondere nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 30.4.2003 (NJW 2003, 1924) und vom 7.10.2003 (NJW 2003, 3687) und den daraufhin vom Gesetzgeber getroffenen Maßnahmen (§ 321a ZPO, § 29a FGG) ist für einen vom Gesetz nicht vorgesehenen Rechtsbehelf in Gestalt einer außerordentlichen Beschwerde, wie er früher in der Rechtsprechung für Fälle einer greifbaren Gesetzwidrigkeit für zulässig gehalten wurde, kein Raum mehr; das gilt auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. BGH vom 8.5.2006 - II ZB 10/05, betreffend den Auskunftsanspruch nach § 51a GmbHG; OLG Thüringen Rpfleger 2006, 400; OLG Zweibrücken MDR 2005, 1245; ebenso schon zuvor BayObLG MDR 2003, 410; OLG Köln OLGR 2003, 228; OLG Frankfurt FGPrax 2004, 75; KG FGPrax 2005, 66; ferner für den Zivilprozess BGH NJW 2002, 1577; NJW 2004, 2224, 2224/2225; MDR 2005, 46; FamRZ 2006, 695; weitere umfangreiche Nachweise bei Zöller/Heßler ZPO 27. Aufl. vor § 567 Rn. 7).
  • KG, 13.03.2007 - 1 W 74/07

    Außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit im Verfahren über

  • OLG Frankfurt, 08.01.2008 - 20 W 431/07

    Anerkennung einer russischen Adoption

  • KG, 13.02.2007 - 1 W 74/07

    Kostenverfahren: Statthaftigkeit der außerordentlichen Beschwerde wegen

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